Einführung einer Konzessionsvergabe für reservierten Mobilfunk‑Fernmeldedienst
abgestimmt am
20.03.1997
Zusammenfassung
Das Gesetz ergänzt das Fernmeldegesetz 1993 um § 20a, der die Vergabe einer Konzession für einen reservierten Mobilfunk‑Fernmeldedienst regelt. Der Bundesminister erteilt die Konzession nach einem Ausschreibungsverfahren, wobei Preis, Zuverlässigkeit, Erfahrung und Finanzstärke des Anbieters bewertet werden.
einfache MehrheitXX20.03.1997
Gesetz
Post- und Fernmeldewesen
Schwerpunkte
Der Bundesminister erteilt nach Antrag und Verfügbarkeit der nötigen Frequenzen eine Konzession für den reservierten Mobilfunk‑Fernmeldedienst.
Die Ausschreibungsunterlagen müssen die technischen und wirtschaftlichen Daten des Angebots so beschreiben, dass alle Anträge vergleichbar sind.
Bei der Vergabe werden Preis, Zuverlässigkeit, Erfahrung, Finanzstärke und Servicequalität des Antragstellers bewertet.
Das Konzessionsentgelt wird vom Antragsteller selbst bestimmt, darf jedoch nicht höher als sein eigener Wertansatz sein und wird im Bescheid festgeschrieben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.