Viertes Zusatzabkommen Österreich‑Schweiz zur Sozialversicherung
abgestimmt am
11.06.1997
Zusammenfassung
Das vierte Zusatzabkommen zwischen Österreich und der Schweiz modernisiert die soziale Sicherheit: Es erweitert den Versicherungsschutz auf Ehepartner und Kinder, führt eine Direktberechnung der Pensionsansprüche ausschließlich nach österreichischen Zeiten ein und kostet den Staat etwa 5 Millionen Schilling, während Verwaltungsaufwand reduziert wird.
einfache MehrheitXX11.06.1997
Andere
soziale Sicherheit
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Ein neuer Artikel 11 erweitert den Versicherungsschutz: Ehegatten und Kinder von in der Schweiz tätigen Österreichern sind ebenfalls in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung versichert.
Die Artikel 17, 18 und 22‑23 werden geändert, um die Pensionsberechnung künftig ausschließlich nach österreichischen Versicherungszeiten vorzunehmen (Direktberechnung) und gleichzeitig die Alleinpension zu sichern.
Das Abkommen tritt am 01.01.1997 in Kraft, wobei Artikel 18 Absatz 1 rückwirkend zum 01.01.1994 gilt.
Finanziell entstehen Mehraufwendungen von rund 5,1 Millionen Schilling (etwa 0,37 Mio. EUR) zwischen 1997 und 1999; gleichzeitig spart jede Berechnung etwa 600 Schilling an Verwaltungskosten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.