Novellierung des Glücksspielgesetzes – Einführung elektronischer Lotterien, Bingo und Keno
abgestimmt am
12.06.1997
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Glücksspielgesetz: Er definiert elektronische Lotterien, Bingo und Keno, erlaubt dem Finanzminister, dafür Konzessionen zu vergeben, legt neue Kapital‑ und Transparenzanforderungen fest und bestimmt die Höhe der Lizenz‑ und Überwachungsgebühren.
einfache MehrheitXX12.06.1997
Gesetz
Glücksspiel
Schwerpunkte
Die Definition von "Ausspielung mittels Glücksspielapparat" wird präzisiert: Die Gewinn‑/Verlustentscheidung muss nun durch das Gerät selbst und nicht zentral erfolgen.
Einführung von § 12a und § 12b, die elektronische Lotterien sowie Bingo und Keno als neue Spielarten definieren.
Der Finanzminister darf künftig Konzessionen für die neuen Spielarten (§ 6‑12b) vergeben.
Konzessionäre müssen ein eingezahltes Grund‑ bzw. Stammkapital von mindestens 1 500 Millionen Schilling besitzen und die Herkunft der Mittel nachweisen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.