Beitritt Österreichs zum Dubliner Übereinkommen über Asylzuständigkeiten
abgestimmt am
11.06.1997
Zusammenfassung
Die Vorlage beantragt die Genehmigung des Dubliner Übereinkommens, das regelt, welcher EU‑Staat Asylanträge prüft, und legt den Beitritt Österreichs zum 1. April 1995 fest.
einfache MehrheitXX11.06.1997
Andere
Flüchtling
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Übereinkommen verpflichtet jeden Mitgliedstaat, einen Asylantrag zu prüfen, der im Hoheitsgebiet oder an der Grenze gestellt wird.
Wenn ein Familienmitglied bereits in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt ist, kann dieser Staat die Prüfung von Anträgen naher Verwandter übernehmen, sofern diese zustimmen.
Der Staat, der die längste gültige Aufenthaltserlaubnis oder das zuletzt ablaufende Visum ausgestellt hat, ist für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Ein Mitgliedstaat kann innerhalb von sechs Monaten ein Aufnahmegesuch an den zuständigen Staat senden; bleibt das Gesuch unbeantwortet, übernimmt der ursprüngliche Staat die Zuständigkeit.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.