Änderung des Jugend‑Beschäftigungsgesetzes und Einführung eines Ergänzungsbeitrags für Lehrlinge
abgestimmt am
11.06.1997Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert den Schutz für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, führt flexible Arbeitszeit‑ und Pausenregelungen ein und legt einen kleinen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von Lehrlingen fest.einfache Mehrheit XX 11.06.1997
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Das Gesetz gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienst‑, Lehr‑ oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
- Für Lehrlinge über 18 Jahre gelten abweichende Regelungen: Der niedrigste Facharbeiter‑ bzw. Angestelltenlohn wird für Grundlohn und Überstundenzuschlag zugrunde gelegt.
- Arbeitszeit, die an Feiertagen ausfällt, kann auf höchstens sieben Wochen verteilt werden; der Einarbeitungszeitraum darf per Betriebsvereinbarung bis zu 13 Wochen verlängert werden.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden muss nach spätestens sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden.
Abstimmung
SPÖ (71)
ÖVP (52)
F (42)
L (9)
GRÜNE (9)
Abstimmung
SPÖ
(71)
ÖVP
(52)
F
(42)
L
(9)
GRÜNE
(9)
Referenziert in
Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (AA-216)
einfache Mehrheit XX 11.06.1997
Abänderung
Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (AA-218)
einfache Mehrheit XX 11.06.1997
Abänderung
Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (AA-217)
einfache Mehrheit XX 11.06.1997
Abänderung
umfassende Attraktivierung der Lehre (341/UEA)
einfache Mehrheit XX 11.06.1997
Entschließung
Dokumente (PDFs)
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