Pflanzgutgesetz 1997 – Regelungen für Verkauf, Qualität und Kontrolle von Pflanzgut
abgestimmt am
11.06.1997
Zusammenfassung
Das Pflanzgutgesetz 1997 legt einheitliche Regeln für das Inverkehrbringen von Zierpflanzen‑, Gemüse‑ und Obstpflanzgut fest, definiert Zulassungspflichten für Versorger und Labors, regelt Kennzeichnung, Qualität, Gebühren und Strafmaßnahmen.
einfache MehrheitXX11.06.1997
Gesetz
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
Das Gesetz gilt für das Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Zierpflanzen, Gemüse‑ und Obstarten, die in den EU‑Richtlinien gelistet sind.
Pflanzgut darf nur von zugelassenen Versorgern in homogenen Partien, korrekt verpackt und gekennzeichnet, in Verkehr gebracht werden.
Beim Verpacken muss jede Mischung von Pflanzgut dokumentiert und ein Begleitdokument mit allen Angaben erstellt werden.
Versorger und Labors erhalten eine Zulassung nach Antragstellung beim Landeshauptmann bzw. beim Bundesamt für Landwirtschaft.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.