Zusammenfassung
Die Novelle passt das Studienförderungsgesetz an das neue Universitäts‑Studiengesetz an: Inskription wird durch Zulassung ersetzt, Ferialtätigkeiten werden neu definiert und das Ruhen der Beihilfe hängt nun von einer Einkommensgrenze ab. Außerdem wird ein zweigliedriger Instanzenzug geschaffen und der Nachweis des günstigen Studienerfolgs vereinheitlicht.einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Gesetz
Ausbildungsbeihilfe
Schwerpunkte
- Der Antrag ersetzt die Inskription durch die Zulassung – nur die Semester, in denen ein Studierender zugelassen ist, werden für die Anspruchsdauer gezählt.
- Ferialtätigkeiten dürfen von 26. Juni bis 30. September ausgeübt werden, ohne dass sie die Einkommensgrenze für das Ruhen der Beihilfe beeinflussen.
- Der Anspruch ruht, wenn das monatliche Einkommen aus Berufstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von 3 740 S übersteigt – Ausnahmen gelten für Einkünfte aus Ferialtätigkeiten.
- Vorstudienzeiten und anerkannte Prüfungen werden künftig bei der Berechnung der Anspruchsdauer berücksichtigt; die Studienbeihilfenbehörde trifft verbindliche Entscheidungen darüber.
Abstimmung
SPÖ (71)
ÖVP (52)
F (42)
L (9)
GRÜNE (9)
Abstimmung
SPÖ
(71)
ÖVP
(52)
F
(42)
L
(9)
GRÜNE
(9)
Referenziert in
Studienförderungsgesetz 1992 (AA-253)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Abänderung
Studienförderungsgesetz 1992 (AA-252)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Abänderung
Studienförderungsgesetz 1992 (AA-251)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Abänderung
Studienförderungsgesetz 1992 (AA-254)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Abänderung
Erhebung der Steuerpflicht Stipendien Preisen (800/UEA)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Entschließung
Erarbeitung und Umsetzung eines Konzeptes für die administrative Abwicklung der Studienbeihilfen (357/UEA)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Entschließung
Studienförderungsgesetz (31/AEA)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Andere
Dokumente (PDFs)
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