Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 – EU‑EWR‑Anpassung
abgestimmt am
10.07.1997
Zusammenfassung
Das Bundesgesetz 1997 regelt den zwischenstaatlichen Luftverkehr, passt die österreichische Rechtslage an das EU‑EWR‑Abkommen an und führt ein vereinfachtes Verfahren für Flugplan‑ und Flughafen‑Bewilligungen ein. Es definiert Rechte für Fluggesellschaften, legt Namhaftungs‑ und Widerrufsregeln fest und enthält Strafbestimmungen bei Verstößen.
einfache MehrheitXX10.07.1997
Gesetz
Luftverkehr
Schwerpunkte
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr darf Unternehmen, die in Österreich ansässig sind und eine Betriebsgenehmigung besitzen, als Namensberechtigte für Luftverkehrsabkommen benennen.
Für gewerbsmäßige Flüge zu Drittstaaten ist eine Flugplanbewilligung zu beantragen; der Antrag muss mindestens 30 Tage vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.
Für die Nutzung von Flughäfen und Flugsicherungsdiensten kann ein Entgelt vereinbart werden, das sich an den Grundsätzen des internationalen Zivilluftfahrtabkommens orientiert.
Ausländische Luftfahrtunternehmen aus Nicht‑EWR‑Staaten erhalten eine Flugstreckenbewilligung nur, wenn sie im Heimatstaat zugelassen sind und die öffentlichen Interessen – insbesondere Sicherheit – nicht entgegenstehen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.