Das Abkommen von 1997 regelt die Koordination der Sozialversicherungsleistungen (Kranken-, Unfall‑, Pensions‑ und Arbeitslosenversicherung) zwischen Österreich und Kroatien. Es sorgt für Gleichbehandlung, Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und ermöglicht medizinische Leistungen im anderen Staat ohne vorherige Genehmigung.
einfache MehrheitXX08.10.1997
Andere
soziale Sicherheit
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Gleichbehandlung: Staatsangehörige beider Länder erhalten bei Anwendung der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze die gleichen Leistungen.
Versicherungszeiten aus beiden Ländern werden für Leistungsansprüche zusammengezählt; Österreich verwendet für Pensionen ausschließlich seine eigenen Zeiten (Direktberechnung).
Medizinische Leistungen können im anderen Vertragsstaat ohne vorherige Genehmigung des Trägers in Anspruch genommen werden, insbesondere ambulante Behandlungen für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige.
Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt das Recht des Staates, in dem der Unfall bzw. die Erkrankung eintrat; für Entsendungen bleibt das Recht des Herkunftsstaates bis zum Ende von 24 Kalendermonaten wirksam.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.