Anpassung des Außenhandelsgesetzes 1995 an EU‑Dual‑Use‑Verordnung
abgestimmt am
12.07.1996
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Außenhandelsgesetz 1995, um es an die EU‑Verordnung über Dual‑Use‑Waren anzupassen, erweitert die Befugnisse zur Verhängung von Exportverboten und führt neue Regelungen für Bewilligungen und Strafbestimmungen ein – alles ohne zusätzliche Kosten.
einfache MehrheitXX12.07.1996
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Der Wortlaut von § 1 Abs. 2 wird geändert, sodass unmittelbar anwendbares EU‑Recht und völkerrechtliche Verpflichtungen automatisch in das Außenhandelsgesetz einbezogen werden.
Der Gesetzgeber gibt der Bundesregierung das Recht, Verbote für die Aus‑ und Einfuhr von Waren (auch im Rahmen von Embargos) per Verordnung zu erlassen; bei Gefahr im Verzug kann der Wirtschaftsminister sofort per Bescheid handeln.
Der § 6 wird ergänzt, um klarzustellen, dass die Zuständigkeiten des Bundeskanzlers, des Gesundheitsministers und des Wirtschaftsministers unverändert bleiben.
Ein Verweis auf die EU‑Verordnung 3381/94 wird in § 8 Abs. 1 Z 2 eingefügt, sodass deren Bestimmungen bei Bewilligungsentscheidungen berücksichtigt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.