Einführung der Teilrechtsfähigkeit an Land- und Forstwirtschaftsschulen
abgestimmt am
10.12.1997
Zusammenfassung
Das Gesetz ermöglicht es land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Schulen, eigenständige Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu schaffen, um flexibler in wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen agieren zu können.
einfache MehrheitXX10.12.1997
Gesetz
Bildung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
Einführung der Möglichkeit, an Bundes-Land- und Forstwirtschaftsschulen eigenständige Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen.
Diese Einrichtungen dürfen bestimmte Tätigkeiten wie den Erwerb von Vermögen, die Durchführung von Zusatzveranstaltungen oder das Abschließen von Arbeitsverträgen eigenständig durchführen.
Der Bund übernimmt keine Haftung für Schulden, die durch diese eigenständigen Einrichtungen entstehen.
Die Einrichtungen müssen nach wirtschaftlichen Grundsätzen arbeiten und jährlich einen Abschluss vorlegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.