Das Gesetz ändert das Studienförderungsgesetz, erweitert förderfähige Einrichtungen, legt neue Anspruchsdauern und Nachweispflichten fest und definiert Höchstbeihilfen sowie Sonderzuschläge.
2/3 MehrheitXXI07.07.2000
Gesetz
Ausbildungsbeihilfe
Schwerpunkte
Das Gesetz regelt die Grundansprüche von Vollzeitstudierenden auf Studienbeihilfen, Versicherungskosten und Auslandsbeihilfen.
Privatuniversitäten werden den öffentlichen Universitäten gleichgestellt; der Bildungsminister kann per Verordnung festlegen, welche Studiengänge förderfähig sind.
Studierende können nach einem abgeschlossenen Bachelor‑ bzw. Diplomstudium innerhalb festgelegter Fristen ein weiterführendes Magister‑ oder Doktoratsstudium mit Beihilfe fortsetzen.
Die monatliche Höchstbeihilfe beträgt 424 € (allgemein) bzw. 606 € für Vollwaisen, verheiratete Studierende oder bei langer Anfahrt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.