Das bilaterale Abkommen von 1999 zwischen Österreich und Ungarn regelt die gegenseitige Anerkennung von Sozialversicherungsleistungen – Kranken‑, Unfall‑, Mutterschafts‑, Pensions‑ und Arbeitslosenversicherung – für Personen, die in beiden Ländern tätig sind oder dort wohnen. Es definiert zentrale Begriffe, legt fest, welche nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und beschreibt das Verfahren zur Beantragung und Erbringung von Leistungen.
einfache MehrheitXXI06.07.2000
Andere
soziale Sicherheit
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Abkommen sorgt dafür, dass Versicherungsansprüche von Personen, die zwischen Österreich und Ungarn pendeln, anerkannt werden.
Leistungen wie Krankengeld, Unfallentschädigung, Mutterschaftsgeld, Pension und Arbeitslosengeld gelten grenzüberschreitend, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Entsandte Arbeitnehmer, diplomatisches Personal und deren Familienangehörige erhalten im Gastland den gleichen Versicherungsschutz wie im Heimatland.
Bei der Beantragung von Leistungen muss die zuständige Behörde des Landes, in dem die Person zuletzt versichert war, die notwendigen Unterlagen an das Gegenüber übermitteln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.