Reform der Untersuchungshaft 1994 – Wirkung und Statistik
abgestimmt am
26.04.2000
Zusammenfassung
Die 1993 eingeführte Reform der Untersuchungshaft, seit 1. Jänner 1994 gültig, setzte feste Haftfristen, stärkte die Rolle des Untersuchungsrichters und garantierte Pflichtverteidiger. Sie senkte die Zahl der Untersuchungshäftlinge um rund ein Viertel und stabilisierte den Gesamthäftestand.
einfache MehrheitXXI26.04.2000
Bericht
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Einführung fester Haftfristen und obligatorischer Haftverhandlungen vor Ablauf der Frist, um den Rechtsschutz zu stärken.
Der Untersuchungsrichter darf nun allein über Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft entscheiden; das Oberlandesgericht ist die Rechtsmittelinstanz.
Untersuchungshaft darf nur aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft verhängt oder verlängert werden.
Beschuldigte, die keinen Verteidiger haben, erhalten einen Pflichtverteidiger während der gesamten Haftdauer.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.