Erweiterung des NAG um Datenübermittlung für das Bildungsstandsregister

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf erweitert das Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz um eine Pflicht zur Übermittlung von Ausbildungsdaten an ein Bildungsstandsregister und führt ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen ein, das am 1. Januar 2006 wirksam wird.
einfache Mehrheit XXII 01.03.2006
Gesetz
Gesetzgebungsverfahren
ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

  • Behörden müssen bei der Datenübermittlung an den Bundesminister für Inneres zusätzlich die Schul‑ und Berufsausbildung des betroffenen Ausländers, inklusive Name, Geburtsdatum und Wohnadresse, an das Bildungsstandsregister übermitteln.
  • Nach der Übermittlung müssen die übermittelten Daten (außer den Ausbildungsdaten) von den Behörden gelöscht werden und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK‑AS) bei der Stammzahlenregisterbehörde zu beantragen.
  • Der neue Absatz (§ 40 Abs. 1a) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
  • Durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen können Daten verschiedener Verwaltungsbereiche (z. B. Melderegister, Sozialversicherung, Steuer) miteinander verknüpft werden, was die Gefahr einer Rasterfahndung erhöht.

Reden

6 Reden insgesamt

Pro
Contra
BG über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen
3:39 min
BG über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.