Zusatzprotokoll zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften
abgestimmt am
23.10.2003
Zusammenfassung
Das Zusatzprotokoll ermöglicht Gebietskörperschaften, grenzüberschreitende Vereinbarungen zu schließen und deren Beschlüsse mit voller Rechtskraft umzusetzen. Es regelt die mögliche Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung, deren Finanzierung aus den Haushalten der beteiligten Gebietskörperschaften erfolgt, und legt das Inkrafttreten sowie Beitritts‑ und Kündigungsmodalitäten fest.
einfache MehrheitXXII23.10.2003
Andere
Grenze
Gliedstaat
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Gebietskörperschaften dürfen im Einklang mit ihrem nationalen Recht und internationalen Verpflichtungen Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit schließen.
Die aus solchen Vereinbarungen resultierenden Beschlüsse besitzen dieselbe Rechtskraft wie nationale Maßnahmen der beteiligten Gebietskörperschaften.
Die Parteien können eine gemeinsame Einrichtung für die Umsetzung der Zusammenarbeit schaffen, die mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein kann.
Hat die Einrichtung Rechtspersönlichkeit, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat; sie wird aus den Haushalten der Gebietskörperschaften finanziert und darf keine Steuern erheben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.