Erweiterung des Lehrer‑Arbeitnehmerschutzes im LLDG
abgestimmt am
08.07.2003
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz um einen neuen Abschnitt, der den Gesundheit‑ und Arbeitsschutz von Lehrkräften an land‑ und forstwirtschaftlichen Schulen regelt und den alten § 68a abschafft.
einfache MehrheitXXII08.07.2003
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Der Entwurf schafft einen neuen Abschnitt 9a, der den Schutz von Lehrern an land‑ und forstwirtschaftlichen Berufs‑ und Fachschulen regelt.
Er führt das Bundes‑Bedienstetenschutzgesetz (B‑BSG) für diese Lehrer ein, indem er Begriffe wie „Bund“ durch „Land“ ersetzt und die Zuständigkeiten an die Landesregierung überträgt.
Ein Benachteiligungsverbot schützt Lehrkräfte, wenn sie bei akuter Gefahr den Arbeitsplatz verlassen oder eigenständig Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.
Ab dem 1. Januar 2005 müssen alle betroffenen Dienststellen Sicherheitsfachkräfte bestellen; bereits qualifizierte Fachkräfte können ohne zusätzlichen Nachweis eingesetzt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.