Einheitliche Ruhestands- und Pensionsregelungen für Beamte

Zusammenfassung

Das Gesetz führt einheitliche Ruhestandsbedingungen für Beamte ein: 504 Dienstmonate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate, frühestens ab dem Monat nach dem 60. Geburtstag, und passt Pensions‑ sowie Gehaltsregelungen an.
einfache Mehrheit XXII 12.07.2006
Gesetz
öffentlicher Dienst
Gesetzgebungsverfahren
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Monaten, ist nötig, um auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden – frühestens ab dem Monat nach dem 60. Geburtstag.
  • Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b/§ 2e/§ 2a beträgt die Kürzung des Pensionsanspruchs zusätzlich 0,12 % bzw. 0,15 % pro Monat, je nach betroffener Gesetzesgruppe.
  • Die neuen Berechnungsgrundlagen für Witwen/Witwer (Einkommen der letzten zwei bzw. vier Kalenderjahre, geteilt durch 24 bzw. 48) gelten für Todesfälle nach dem 31. Dezember 2005, bei Antrag auch rückwirkend für Fälle ab dem 1. Juni 2004.
  • Im Gehaltsgesetz werden die Beträge für bestimmte Zulagen von 76,8 € auf 276,8 € bzw. von 60,0 €/120,1 € auf 71,9 € erhöht.

Reden

6 Reden insgesamt

Pro
Contra
4:04 min
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Pensionsgesetz 1965 u.a.Ges., Änd.
2:07 min
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Pensionsgesetz 1965 u.a.Ges., Änd.
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