Verbot von Kinderhandel, -prostitution und -pornografie
abgestimmt am
29.01.2004
Zusammenfassung
Das Fakultativprotokoll zum Kinderrechtsübereinkommen verbietet den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie und legt internationale Strafnormen sowie Schutz- und Präventionsmaßnahmen fest.
einfache MehrheitXXII29.01.2004
Andere
junger Mensch
Menschenrechte
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie.
Verkauf von Kindern bedeutet jede Übertragung gegen Bezahlung oder Gegenleistung; Kinderprostitution bezeichnet sexuelle Handlungen gegen Entgelt; Kinderpornographie umfasst jede Darstellung von Kindern zu sexuellen Zwecken.
Die Staaten müssen diese Handlungen im Strafrecht erfassen, inklusive Versuch, Mittäterschaft und Verantwortlichkeit juristischer Personen.
Die Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Taten im Hoheitsgebiet, auf Schiffen und Luftfahrzeugen sowie auf Täter mit Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Staat.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.