Elektronische Urkundensammlung im Grundbuch – GUG‑Novelle 2003
abgestimmt am
24.09.2003
Zusammenfassung
Die Novelle des Grundbuchumstellungsgesetzes erlaubt die elektronische Speicherung und Abfrage von Grundbuchurkunden, legt neue Befugnisse für Minister fest und führt Gebühren für Online‑Abfragen ein.
einfache MehrheitXXII24.09.2003
Gesetz
Informatik
Bürgerliches Recht
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Wirtschafts‑ und Arbeitsminister die Umstellung der Urkundensammlung auf digitale Datenverarbeitung anordnen.
Die Urkundensammlung wird ausschließlich in einer elektronischen Urkundendatenbank geführt; Papierabschriften sollen nicht mehr erstellt werden.
Abschriften aus Hauptbuch, Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen müssen auf Verlangen mit Gerichtssiegel versehen werden; Einsicht kann über andere Gerichte hinweg gewährt werden.
Jeder darf, nach technischer und personeller Machbarkeit, Grundbuch, Urkundensammlung und Hilfsverzeichnisse elektronisch abfragen – mit Ausnahme des Personenverzeichnisses.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.