Einführung eines Rotationssystems für Stimmrechte im EZB‑Rat (2003)
abgestimmt am
13.11.2003
Zusammenfassung
Der Rat beschloss, Artikel 10.2 der ESZB‑Statuten zu ändern und ein Rotationssystem für die Stimmrechte der nationalen Zentralbankgouverneure einzuführen, damit die Zahl der stimmberechtigten Gouverneure immer kleiner bleibt als die Gesamtzahl der Ratsmitglieder.
einfache MehrheitXXII13.11.2003
Andere
Finanzwesen
Europäische Union
Geld- und Kreditwesen
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Der Artikel 10.2 wird neu gefasst: Jeder Ratsteilnehmer hat eine Stimme; sobald mehr als 21 Mitglieder im Rat sind, erhalten die Direktionsmitglieder ebenfalls je eine Stimme, während nur 15 Gouverneure stimmberechtigt bleiben.
Bei über 15 Gouverneuren wird ein Rotationssystem eingeführt: Sie werden in zwei Gruppen eingeteilt – Gruppe 1 (5 Gouverneure) erhält 4 Stimmen, Gruppe 2 (die übrigen) 11 Stimmen.
Bei über 21 Gouverneuren wird das System auf drei Gruppen erweitert: Gruppe 1 (5 Gouverneure) erhält 4 Stimmen, Gruppe 2 (die Hälfte der restlichen Gouverneure, gerundet) 8 Stimmen, Gruppe 3 (der Rest) 3 Stimmen.
Die Gruppenzuordnung basiert auf einem Index aus dem Anteil am aggregierten BIP (Gewichtung 5/6) und am aggregierten Saldo der Finanzinstitutionen (Gewichtung 1/6).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.