Heimvertragsgesetz – Verbraucherschutz für Alten‑ und Pflegeheime
abgestimmt am
29.01.2004
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Konsumentenschutzgesetz um Regelungen für Heimverträge, legt Informations‑ und Mindestvertragsinhalte fest, begrenzt Kautionen und definiert Kündigungs‑ sowie Entgeltminderungsrechte.
einfache MehrheitXXII29.01.2004
Gesetz
Handel
Industrie
Bürgerliches Recht
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Heimträger müssen Interessenten auf Wunsch schriftlich alle wesentlichen Informationen zu Unterkunft, Betreuung und Pflege bereitstellen.
Der Heimvertrag muss festgelegte Mindestangaben enthalten, darunter Name und Anschrift der Vertragsteile, Vertragsdauer, Details zur Unterkunft, Verpflegung, Grund‑ und Sonderbetreuung sowie eine klare Aufschlüsselung des Entgelts.
Bei Mängeln in Unterkunft, Verpflegung oder Betreuung mindert das Gesetz das zu zahlende Entgelt proportional zur Dauer und Schwere des Mangels.
Kautionen dürfen höchstens 300 Euro betragen; sie müssen auf ein Treuhandkonto eingezahlt und dürfen nur zur Begleichung offener Forderungen verwendet werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.