Seilbahngesetz 2003 – Regelungen für Bau, Betrieb und Sicherheit
abgestimmt am
22.10.2003
Zusammenfassung
Das Seilbahngesetz 2003 regelt den Bau, Betrieb und die Sicherheit von Seilbahnen in Österreich, definiert Zuständigkeiten, Lizenzverfahren (Konzession bzw. Genehmigung) und Sicherheitsanforderungen inklusive CE‑Kennzeichnung.
einfache MehrheitXXII22.10.2003
Gesetz
Schienentransport
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert, welche Anlagen als Seilbahnen gelten (Stand‑, Pendel‑, Kabinen‑ und Sesselbahnen sowie Schlepplifte) und grenzt andere Förderanlagen wie Aufzüge oder Schlittenlifte aus.
Öffentliche Seilbahnen benötigen eine Konzession, nicht‑öffentliche (z. B. Schlepplifte) benötigen eine Genehmigung; beide Verfahren regeln Bau, Betrieb und Sicherheit.
Zuständige Behörden: Der Landeshauptmann ist für Sessel‑, Sessellifte und nicht‑öffentliche Anlagen zuständig, während der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Stand‑, Pendel‑ und Kabinenbahnen sowie für die Festlegung von Sicherheitsbedingungen verantwortlich ist.
Für geringfügige Umbauten und Abtragungen kann eine Genehmigungs‑ und Bewilligungs‑freiheit gelten, sofern die Voraussetzungen aus § 19 (Technik, Dritte, Arbeitnehmerschutz) erfüllt sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.