Ausdehnung des VN‑Waffenübreinkommens auf nicht‑internationale Konflikte
abgestimmt am
09.07.2003
Zusammenfassung
Der Entwurf sieht vor, Artikel 1 des VN‑Waffenübereinkommens zu ändern, sodass dessen Verbote und Beschränkungen künftig auch auf nicht‑internationale bewaffnete Konflikte anwendbar sind. Für Österreich entstehen daraus keine zusätzlichen Kosten.
einfache MehrheitXXII09.07.2003
Andere
Völkerrecht
Verteidigung
Vereinte Nationen
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Die Änderung von Artikel 1 erweitert das Geltungsfeld des CCW und seiner Protokolle auf nicht‑internationale bewaffnete Konflikte, jedoch nicht auf innere Unruhen.
Für Österreich ist die Ratifizierung der Änderung als Staatsvertrag nach Art. 49 Abs. 2 B‑VG erforderlich; das Parlament muss dem zustimmen.
Die Umsetzung verursacht keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen für Österreich, weil die bestehenden Rechtsinstrumente genutzt werden.
Die Regelungen des CCW fallen nicht in den Anwendungsbereich des EU‑Rechts, sodass keine Konflikte mit europäischer Gesetzgebung zu erwarten sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.