Bundesgesetz über das außerstreitige gerichtliche Verfahren (Außerstreitgesetz)
abgestimmt am
13.11.2003
Zusammenfassung
Das Außerstreitgesetz regelt das gerichtliche Verfahren für nicht streitige Rechtsangelegenheiten, definiert Parteien, Verfahrensschritte, Rechtsmittel und besondere Bestimmungen für Familien‑, Sachwalter‑ und Verlassenschaftsverfahren.
einfache MehrheitXXII13.11.2003
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert das Außerstreitverfahren als Verfahren für bestimmte zivilrechtliche Angelegenheiten, die nicht als Streitfall gelten.
Parteien sind der Antragsteller, der Antragsgegner, jede von der Entscheidung betroffene Person sowie gesetzlich einzubeziehende Stellen.
Das Gericht bestellt bei Bedarf gesetzliche Vertreter (Kuratoren) für nicht geschäftsfähige Parteien.
Ein Verfahren wird grundsätzlich nur auf Antrag eingeleitet, es sei denn, das Gericht leitet es von Amts wegen ein.
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