Erweiterung des Kinderbetreuungsgeldanspruchs bei verspätetem Nachweis
abgestimmt am
13.11.2003
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Kinderbetreuungsgeldgesetz, sodass der Anspruch auf volles Geld erhalten bleibt, wenn die Mutter‑Kind‑Pass‑Untersuchungen zwar durchgeführt, aber erst später nachgewiesen werden – bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Weitere Klarstellungen betreffen den Verzicht auf Leistungen, die Behandlung von Adoptiv‑ und Pflegekindern sowie die Versandmodalität per Post.
einfache MehrheitXXII13.11.2003
Gesetz
Familie
Schwerpunkte
Der Anspruch auf volles Kinderbetreuungsgeld bleibt bestehen, wenn die Mutter‑Kind‑Pass‑Untersuchungen durchgeführt wurden, aber der Nachweis erst später (bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) erbracht wird.
Bei Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld oder den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld werden während des Verzichts erzielte Einkünfte bei der Berechnung des maßgeblichen Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.
Adoptiv‑ und Pflegeeltern erhalten dieselben Ansprüche auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wie leibliche Eltern, sofern das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wird nur gewährt, wenn ein Anspruch auf das eigentliche Kinderbetreuungsgeld besteht.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.