Regulierung grenzüberschreitender Beweisaufnahmen in Zivilverfahren
abgestimmt am
13.11.2003
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert die Jurisdiktionsnorm, die ZPO und die Reisegebührenvorschrift, um die Teilnahme ausländischer Gerichte an Beweisaufnahmen zu regeln und die Möglichkeit österreichischer Gerichte, im Ausland Beweise zu erheben, zu präzisieren. Es führt Genehmigungspflichten, Kostenregelungen und Schutzmechanismen ein und tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
einfache MehrheitXXII13.11.2003
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz (3) in § 39 der Jurisdiktionsnorm regelt, dass das ersuchende Gericht an einer Beweisaufnahme teilnehmen darf, wenn Art. 12 der EU‑Verordnung auch für Nicht‑EU‑Gerichte gilt.
Neue § 39a erlaubt ausländischen Gerichten die unmittelbare Beweisaufnahme im Inland nur nach Genehmigung des Bundesministers für Justiz, wobei Kriterien wie Gegenseitigkeit und Menschenrechtskonformität gelten.
Die ZPO wird um §§ 291a‑c erweitert, die das Verfahren für österreichische Gerichte regeln, Beweisaufnahmen im Ausland zu veranlassen, wenn sie völker‑ oder gemeinschaftsrechtlich zulässig und zumutbar sind, besondere Umstände vorliegen und die Kosten durch Vorschüsse gedeckt werden.
Die Reisegebührenvorschrift wird um Absatz 2a ergänzt, der Dienstreisen für die Teilnahme an einer im Ausland angeordneten Beweisaufnahme genehmigt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.