Finanzsicherheiten‑Gesetz – Regelungen für Sicherheiten im Finanzmarkt
abgestimmt am
13.11.2003
Zusammenfassung
Das Finanzsicherheiten‑Gesetz regelt die Bestellung und Verwertung von Sicherheiten zwischen bestimmten Finanzmarktteilnehmern und erleichtert deren formlosere Nutzung.
einfache MehrheitXXII13.11.2003
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert, welche Finanzmarktteilnehmer (z. B. Banken, Zentralbanken, Versicherungen) als Sicherungsgeber und -nehmer gelten.
Es legt zentrale Begriffe fest, darunter Finanzsicherheit, Barsicherheit, Finanzinstrument und die maßgebliche Verbindlichkeit.
Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein; ein elektronischer Eintrag im Effektengiro genügt.
Der Sicherungsnehmer darf die Sicherheit im Verwertungs‑ oder Beendigungsfall ohne Vorankündigung, Gerichtsentscheidung oder Wartefrist verwerten, sofern vertraglich vereinbart.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.