Das E‑GovG führt die Bürgerkarte als digitale Identitätsnachweis‑ und Signaturlösung ein, regelt bereichsspezifische Kennzeichen, den elektronischen Datennachweis, Amtssignaturen und ein neues Verfahren zur elektronischen Zustellung über zugelassene Zustelldienste.
einfache MehrheitXXII29.01.2004
Gesetz
Informatik
Verwaltungsreform
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Das Gesetz führt die „Bürgerkarte“ ein, die über eine eindeutige Stammzahl die Identität von natürlichen Personen nachweist und mittels elektronischer Signatur die Authentizität von Anträgen bestätigt.
Aus der Stammzahl wird ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) abgeleitet, das nur innerhalb des jeweiligen Tätigkeitsbereichs verwendet werden darf und damit den Datenschutz stärkt.
Verstöße gegen den Missbrauch von Stammzahlen, Personenkennzeichen oder Amtssignaturen werden mit Geldstrafen bis zu 20 000 € geahndet.
Das Gesetz tritt am 1. März 2004 in Kraft; der Teil über elektronische Zustellung (Abschnitt 4) gilt erst ab 1. Jänner 2005.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.