Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Mongolei (Einkommen & Vermögen)
abgestimmt am
03.12.2003
Zusammenfassung
Das Abkommen zwischen Österreich und der Mongolei regelt die Besteuerung von Einkommen und Vermögen, definiert Begriffe wie Ansässigkeit und Betriebsstätte und legt fest, welcher Staat das Recht zur Besteuerung hat. Es verhindert Doppelbesteuerung durch Befreiungs‑ bzw. Anrechnungsmethoden und enthält Verfahren für Streitbeilegungen.
einfache MehrheitXXII03.12.2003
Andere
Steuerwesen
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Abkommen gilt für alle Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten (oder in beiden) ansässig sind, und deckt sämtliche Steuern auf Einkommen und Vermögen ab, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Der Begriff der Ansässigkeit wird definiert; bei Personen, die in beiden Staaten ansässig sind, entscheidet der Ort des ständigen Wohnsitzes bzw. der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.
Eine „Betriebsstätte“ ist jede feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt; bestimmte Lager‑ und Hilfstätigkeiten gelten nicht als Betriebsstätte.
Gewinne von Unternehmen werden nur im Staat besteuert, in dem das Unternehmen ansässig ist, außer es wird dort über eine Betriebsstätte ausgeübt; Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren dürfen im Quellenstaat bis zu 5 % bzw. 10 % bzw. 5 % besteuert werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.