Anpassungen im Mitarbeitervorsorge‑ und Pensionskassengesetz
abgestimmt am
03.12.2003
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz, um die Identifizierung von Anwartschaftsberechtigten zu vereinfachen, die Gewinnzuteilung genauer zu regeln und die Anlagevorschriften an das Investmentfondsgesetz anzupassen.
einfache MehrheitXXII03.12.2003
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Der Text von § 27 Abs. 4 wird sprachlich korrigiert und die Formulierung "Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten" eingeführt.
Zusätzlich wird ein Satz eingefügt, der die Identität von Anwartschaftsberechtigten über den Stammdatensatz des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger prüft, ausgenommen bei direkter Geschäftsbeziehung mit der MV‑Kasse.
Ein neuer Absatz (3) wird eingefügt, der festlegt, dass von der MV‑Kasse festgelegte Bedingungen für eine genauere Zuweisung von Erträgen in die Veranlagungsbestimmungen aufgenommen werden müssen.
In § 33 Abs. 2 wird ein Satz ergänzt, der die MV‑Kasse ermächtigt, Bedingungen für eine genauere Ertragszuweisung festzulegen und dabei insbesondere den Zahlungseingangszeitpunkt sowie die Höhe von Abfertigungsbeiträgen zu berücksichtigen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.