Einheitliche Datenmeldung im Gesundheitswesen – DokuG‑Novelle 2003
abgestimmt am
04.12.2003
Zusammenfassung
Die DokuG‑Novelle 2003 vereinheitlicht Meldefristen, führt verpflichtende Prüfungen von Diagnosen‑ und Leistungsdaten durch und legt Sanktionen bei Nicht‑Meldung fest.
einfache MehrheitXXII04.12.2003
Gesetz
Statistik
Gesundheit
Schwerpunkte
Einheitliche Meldefristen: Nicht‑Landesfonds‑Krankenanstalten übermitteln ihren Jahresbericht bis 31. März, Landesfonds‑Krankenanstalten bis 30. April an den Landeshauptmann.
Der Landeshauptmann prüft die von den Krankenanstalten übermittelten Diagnosen‑ und Leistungsberichte auf Vollständigkeit und Plausibilität und leitet sie bis zum 31. Mai an den Bundesminister weiter.
Krankenanstalten müssen jährlich Statistik‑ und Kostendaten (Personal, Ausstattung, Kostenstellen) erfassen und dem Landeshauptmann melden; dieser prüft die Daten und leitet sie bis zum 31. Mai an den Bundesminister weiter.
Verstöße gegen die Meldepflichten werden als Verwaltungsübertretung geahndet, mit Geldstrafen bis zu 5 000 €.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.