Zusammenfassung
Das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 schafft eine Holding‑Struktur für die ÖBB, spaltet das Unternehmen in mehrere operative Tochtergesellschaften und reformiert das Dienstrecht der Bediensteten.einfache Mehrheit XXII 04.12.2003
Gesetz
Schienentransport
Schwerpunkte
- Gründung der ÖBB‑Holding AG mit einem Grundkapital von 1,9 Mrd. €, die sämtliche Anteile der Bundesbahnen übernimmt.
- Aufspaltung der operativen Bereiche in eigenständige Aktiengesellschaften: ÖBB‑Personenverkehr AG, Rail Cargo Austria AG, ÖBB‑Traktion GmbH, ÖBB‑Technische Services GmbH und weitere Service‑Gesellschaften.
- Einrichtung der ÖBB‑Infrastruktur‑Bau‑AG und der ÖBB‑Infrastruktur‑Betrieb‑AG, die künftig für Planung, Bau und Betrieb der Schieneninfrastruktur verantwortlich sind.
- Finanzierung der Infrastruktur über sechs‑jährige Zuschussverträge zwischen Bund und ÖBB‑Infrastruktur‑Betrieb‑AG, gekoppelt an einen jährlichen Geschäftsplan.
Abstimmung
ÖVP (79)
SPÖ (69)
F (18)
GRÜNE (17)
Abstimmung
ÖVP
(79)
SPÖ
(69)
F
(18)
GRÜNE
(17)
Referenziert in
Anpassung der Haftungsübernahme für ÖBB-Finanzierungen
einfache Mehrheit XXII 04.12.2003
Gesetz
Bundesbahnstrukturgesetz 2003 (AA-54)
einfache Mehrheit XXII 04.12.2003
Abänderung
Durchführung einer strategischen Umweltprüfung des Generalverkehrsplans im Sinne der EU-Richtlinie 2001/42/EG mit Schwerpunkt Klimaschutz (112/UEA)
einfache Mehrheit XXII 04.12.2003
Entschließung
Unterbreitung von Vorschlägen für gesetzliche Verbesserungen zugunsten der Fahrgäste im öffentlichen Verkehr sowie Schaffung eines Kunden/innen/beirates für die Kunden/innen der ÖBB (109/UEA)
einfache Mehrheit XXII 04.12.2003
Entschließung
Leistungs- und Qualitätsverbesserung der Österreichischen Bundesbahnen sowie regelmäßige Überprüfung der Kundenzufriedenheit (111/UEA)
einfache Mehrheit XXII 04.12.2003
Entschließung
sofortigen Aus- und Umbau des Salzburger Hauptbahnhofes (110/UEA)
einfache Mehrheit XXII 04.12.2003
Entschließung
Vorlage eines Gesetzentwurfes zur Einführung eines generellen Nachtfahrverbots für LKW, unter Entfall der Ausnahme für lärmarme Kraftfahrzeuge gem. § 42 Abs. 6 lit. c StVO (108/UEA)
einfache Mehrheit XXII 04.12.2003
Entschließung
Dokumente (PDFs)
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