Einführung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Forschungseinrichtungen
abgestimmt am
03.12.2003
Zusammenfassung
Das Gesetz ergänzt das Informationssicherheitsgesetz um Regelungen zur Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen, damit Unternehmen und Forschungseinrichtungen an internationalen Projekten teilnehmen können.
einfache MehrheitXXII03.12.2003
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Sicherheit
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Ein neuer Abschnitt (§ 11‑13) regelt die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die an internationalen Projekten teilnehmen wollen.
Der Antrag wird bei dem für die jeweilige Fachbehörde zuständigen Bundesminister eingereicht; das Innenministerium muss vor der Entscheidung angehört werden, und es können Sicherheits‑ bzw. Verlässlichkeitsprüfungen (z. B. nach § 55‑55b SPG) verlangt werden.
Die Kosten für die Bescheinigung werden über eine Pauschalgebühr gedeckt, die vom Bund per Verordnung festgelegt wird; darüber hinaus muss der Antragsteller etwaige Sachverständigenhonorare übernehmen.
Die Bundesregierung kann internationale Abkommen zum Austausch klassifizierter Informationen schließen, sofern der Empfänger ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.