Tiermaterialiengesetz – Hygiene‑ und Kontrollvorschriften für tierische Nebenprodukte
abgestimmt am
04.12.2003
Zusammenfassung
Das Tiermaterialiengesetz setzt EU‑Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in nationales Recht um. Es verlangt Betriebszulassungen, Aufzeichnungspflichten und behördliche Kontrollen; Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.
einfache MehrheitXXII04.12.2003
Gesetz
Tierschutz
Tiermedizin
Schwerpunkte
Das Gesetz dient der Umsetzung der EU‑Verordnung 1774/2002 und regelt Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung und In‑Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Betriebe, die tierische Nebenprodukte verarbeiten wollen, benötigen eine behördliche Zulassung; bestehende Betriebe gelten zunächst als vorläufig zugelassen und müssen sich innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten melden.
Betreiber müssen Aufzeichnungen über Ein- und Auslieferungen führen und diese mindestens zwei Jahre aufbewahren; die Unterlagen sind bei Kontrollen vorzulegen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde führt regelmäßige Kontrollen durch, um die Einhaltung von Hygienestandards, technischen Vorgaben und korrekter Entsorgung sicherzustellen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.