Erweiterung der AML/CTF‑Regeln für Banken, Glücksspiel, Versicherungen und Aufsicht
abgestimmt am
29.04.2003
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert die Anti‑Geldwäsche‑ und Terrorismusfinanzierungsregelungen in mehreren Bereichen: Banken, Spielbanken, Versicherer und die Finanzmarktaufsicht. Es führt neue Pflichten zur Identifizierung von Kunden und Agenten ein, definiert das Wechsel‑ und Finanztransfergeschäft als konzessionspflichtig und legt erweiterte Melde- und Dokumentationsanforderungen fest.
einfache MehrheitXXII29.04.2003
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Ein neuer Abschnitt X wird eingefügt, der die allgemeinen und besonderen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung definiert. Dabei werden das Wechselstubengeschäft (Z 22) und das Finanztransfergeschäft (Z 23) als konzessionspflichtige Tätigkeiten festgeschrieben.
Kredit‑ und Finanzinstitute müssen die Identität ihrer Kunden mit einem amtlichen Lichtbildausweis prüfen und bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sofort die Behörde (§ 6 SPG) informieren.
Bei Verdacht, dass ein Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört (Z 2) oder an Terrorismusfinanzierung mitwirkt (Z 3‑4), muss das Institut die Transaktion stoppen und die Behörde informieren.
Für Finanztransfergeschäfte muss das Institut die Identität und Adresse aller genutzten Agenten erfassen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.