Österreich beantragt einen Vorbehalt zu Anhang III des CITES für sieben Arten, wodurch es nicht an die entsprechenden Bestimmungen gebunden ist. Der Vorbehalt entspricht dem EU‑Recht und hat keine finanziellen Auswirkungen, sondern erleichtert lediglich das Zollverfahren.
einfache MehrheitXXII08.07.2003
Andere
Handel
Umwelt
Industrie
internationales Abkommen
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Österreich legt einen Vorbehalt zu Anhang III des CITES für sieben Arten (Altai‑Wiesel, Hermelin, Gelbbauch‑Wiesel, Sibirisches Feuerwiesel und drei Unterarten des Rotfuchses) fest.
Der Vorbehalt bedeutet, dass Österreich für diese Arten nicht an die Bestimmungen von Artikel XVI Absatz 2 des CITES gebunden ist und wie ein Nicht‑Vertragsstaat behandelt wird.
Das Vorgehen entspricht dem EU‑Recht (Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und deren Änderungen) und erfordert keine zusätzliche Gesetzgebung im nationalen Recht.
Es entstehen weder finanzielle Belastungen noch Beschäftigungs‑ oder Standortnachteil, lediglich ein vereinfachtes zollamtliches Verfahren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.