Heimaufenthaltsgesetz – Schutz der persönlichen Freiheit in Pflegeeinrichtungen
abgestimmt am
29.01.2004
Zusammenfassung
Das Heimaufenthaltsgesetz legt fest, wann und von wem Freiheitsbeschränkungen in Alten‑, Pflege‑ und Behindertenheimen zulässig sind, führt ein Dokumentations‑ und Aufklärungsgebot ein und ermöglicht den betroffenen Personen sowie ihren Vertretern, gerichtliche Überprüfungen zu beantragen.
einfache MehrheitXXII29.01.2004
Gesetz
Bürgerliches Recht
Mensch mit Behinderung
Schwerpunkte
Die persönliche Freiheit von Menschen in Pflegeeinrichtungen ist besonders zu schützen; jede Einschränkung muss ausdrücklich gesetzlich erlaubt sein.
Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn die Ortsveränderung einer betreuten Person durch physische Mittel (z. B. Fixierung, elektronische Abschottung) oder deren Androhung verhindert wird.
Zulässig ist eine Beschränkung nur, wenn der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist, eine akute Gefahr für Leben/Gesundheit besteht und keine milderen Maßnahmen ausreichen.
Nur befugte Personen (Arzt, Leitungs‑ oder Pflegedienstleitung bzw. in Ausnahmefällen ein Angehöriger des gehobenen Dienstes) dürfen Freiheitsbeschränkungen anordnen; bei länger als 24 Stunden dauernden Maßnahmen ist zwingend ein Arzt erforderlich.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.