Das Investitionsschutzabkommen zwischen Österreich und Malta legt fest, wer als Investor gilt, garantiert faire Behandlung, definiert Entschädigungsregeln bei Enteignungen und regelt den freien Transfer von Geldern. Streitigkeiten können durch Verhandlungen oder internationale Schiedsverfahren gelöst werden. Das Abkommen tritt nach Ratifikation in Kraft und hat zunächst eine Laufzeit von zehn Jahren.
einfache MehrheitXXII08.07.2003
Andere
Wirtschaft
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Der Begriff „Investor“ umfasst natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit und Unternehmen, die nach dem Recht ihrer Heimatstaaten gegründet wurden.
Jede Vertragspartei fördert und erlaubt Investitionen aus dem anderen Staat, solange sie den jeweiligen Gesetzen entsprechen.
Investitionen erhalten eine faire, nicht diskriminierende Behandlung und dürfen nicht durch unangemessene Maßnahmen beeinträchtigt werden; das Meistbegünstigungs‑ und Inländergleichbehandlungsprinzip gilt, ausgenommen bei besonderen Handelsabkommen.
Enteignungen sind nur zulässig, wenn sie dem öffentlichen Interesse dienen, nicht diskriminierend sind, einem rechtmäßigen Verfahren folgen und eine sofortige, marktgerechte Entschädigung erfolgt, die auch Zinsen beinhaltet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.