Novelle zum IVF‑Fonds‑Gesetz 2004 – erweiterte Anspruchsgrundlagen und Finanzierungsregelungen
abgestimmt am
25.03.2004
Zusammenfassung
Die Novelle definiert klarer, wer als Paar gilt und wann eine Schwangerschaft erfolgreich ist, erweitert die Anspruchsgrundlagen (z. B. Endometriose), bezieht private Versicherungen ein und regelt Finanzierung, Registerführung sowie Datenschutz des IVF‑Fonds.
einfache MehrheitXXII25.03.2004
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Der Gesetzesentwurf führt neue Definitionen ein: ein "Paar" ist eine in Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen, eine erfolgreiche Schwangerschaft muss bildlich dokumentiert sein und erst ab der fünften Woche nach Embryotransfer nachgewiesen werden.
Ein IVF‑Fonds wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet, erhält Rechtspersönlichkeit und wird gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vertreten.
Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu je 50 % aus dem Familienlastenausgleichsfonds und aus Beiträgen von Krankenversicherungsträgern, Kranken‑fürsorgeeinrichtungen, dem Versicherungsverband sowie privaten Versicherern, die ihr Einverständnis geben.
Anspruch auf Kostenübernahme besteht für Paare, bei denen die Frau bis zum 40., der Mann bis zum 50. Lebensjahr ist, die an Sterilität (tubär, Endometriose oder polyzystisches Ovarsyndrom) leiden und über gesetzliche Krankenversicherung, Kranken‑fürsorgeeinrichtung oder private Versicherung mit 50 % Kostenbeteiligung verfügen; maximal vier Versuche pro Schwangerschaft, nach einer erfolgreichen Schwangerschaft weitere vier.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.