Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit EU‑Mitgliedstaaten (EU‑JZG)
abgestimmt am
25.03.2004
Zusammenfassung
Das EU‑JZG schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Europäischen Haftbefehl, regelt die Übergabe und Durchlieferung von Personen und Vermögenswerten sowie die Zusammenarbeit über Eurojust und gemeinsame Ermittlungsgruppen.
2/3 MehrheitXXII25.03.2004
Gesetz
Strafrecht
Verfassung
Europäische Union
Schwerpunkte
Das Gesetz regelt die justizielle Zusammenarbeit zwischen Österreich und anderen EU‑Mitgliedstaaten, insbesondere durch Einführung des Europäischen Haftbefehls als Ersatz für das frühere Auslieferungsverfahren.
Ein Europäischer Haftbefehl kann erlassen werden, wenn die zugrunde liegende Tat nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist; beiderseitige Strafbarkeit muss nicht geprüft werden, wenn die Tat zu den in Anhang I gelisteten schweren Delikten gehört.
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger ist nur zulässig, wenn die Tat im Inland nicht nach österreichischem Recht strafbar ist oder erst ab dem 1. Januar 2009 für Taten gilt, die nach dem 7. August 2002 begangen wurden.
Ein EHB kann nur dann vollstreckt werden, wenn keine der im Gesetz genannten obligatorischen Ablehnungsgründe (z. B. bereits erfolgte Verurteilung, Strafunmündigkeit) vorliegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.