Pfandbriefstelle‑Gesetz: Einrichtung, Organe und Abschaffung der staatlichen Haftung
abgestimmt am
25.03.2004
Zusammenfassung
Das Pfandbriefstelle‑Gesetz richtet die Pfandbriefstelle der Landes‑Hypothekenbanken als öffentliches Kreditinstitut ein, regelt deren Organe und reduziert schrittweise die staatliche Haftung für deren Verbindlichkeiten, um EU‑Vorgaben zu entsprechen.
einfache MehrheitXXII25.03.2004
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Die Pfandbriefstelle ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, die unter Aufsicht des Bundesministers für Finanzen steht und als öffentlich‑rechtliches Kreditinstitut fungiert.
Die Mitgliedsinstitute haften zur ungeteilten Hand; die Haftung der Gewährträger wird in drei Stufen reduziert (bis 2003 uneingeschränkt, bis 2007 nur bei Laufzeiten ≤ 30. Sept. 2017, danach keine Haftung mehr).
Der Vorstand führt die Geschäfte mit Sorgfalt eines Geschäftsleiters, besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, wird vom Verwaltungsrat für maximal fünf Jahre bestellt und muss Änderungen dem Finanzminister melden.
Der Verwaltungsrat, bestehend aus dem Vorsitzenden, Stellvertreter und Vertretern der Mitgliedsinstitute, bestellt und entlässt Vorstandsmitglieder, legt die Geschäftsordnung fest und entscheidet über wichtige finanzielle Fragen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.