Anpassung der Vereinbarung zu Baugrundstücken an EO‑Novelle 2000
abgestimmt am
13.10.2004
Zusammenfassung
Die Vereinbarung passt die Regelungen zum Verkehr mit Baugrundstücken an die EO‑Novelle 2000 an und reduziert dabei Zustellpflichten, spart Kosten und ändert Verfahren bei Zwangsversteigerungen.
einfache MehrheitXXII13.10.2004
Andere
Föderalismus
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Die Behörde wird künftig nicht mehr über das Versteigerungsedikt informiert, sondern nur noch zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft geladen.
Bei erneuten Versteigerungen richtet sich das Mindestgebot ausschließlich nach § 151 Abs. 1 EO, wenn nicht Absatz 6 anwendbar ist.
Artikel 6 wird neu gefasst: Das Exekutionsgericht muss die Behörde über Zwangsversteigerungs‑ und Exekutionsbeschlüsse informieren und sie zur Befundaufnahme einladen.
Artikel 8 Absatz 3 wird angepasst, um das geringste Gebot bei erneuten Versteigerungen klar nach § 151 Abs. 1 EO zu regeln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.