Novelle des Apothekengesetzes und Gehaltskassengesetzes zur EWR‑Freizügigkeit
abgestimmt am
10.07.2003
Zusammenfassung
Das Gesetz modernisiert das Apothekengesetz und das Gehaltskassengesetz, um die Freizügigkeit im EWR und mit der Schweiz zu berücksichtigen, die Anerkennung ausländischer pharmazeutischer Qualifikationen zu regeln und die Zuständigkeiten für Apothekenkonzessionen aufzuteilen.
einfache MehrheitXXII10.07.2003
Gesetz
Apotheke
Schwerpunkte
Personen, die bereits eine Apothekerkonsession im In- oder Ausland besitzen, dürfen keine weitere öffentliche Apotheke pachten oder leiten.
Die Staatsbürgerschaftsregelung wird um die Schweizerische Eidgenossenschaft erweitert, sodass Schweizer Bürger dieselben Rechte wie österreichische und EWR‑Bürger erhalten.
Die Österreichische Apothekerkammer entscheidet über die Anerkennung ausländischer pharmazeutischer Diplome; der Bescheid muss innerhalb von drei Monaten ergehen.
Die Berufsbezeichnung „Apotheker/in“ darf ausschließlich von Personen mit staatlichem Apothekerdiplom geführt werden; irreführende Bezeichnungen sind verboten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.