Produktpirateriegesetz 2004 – Schutz geistigen Eigentums im Zollverkehr
abgestimmt am
06.05.2004
Zusammenfassung
Das Produktpirateriegesetz 2004 regelt das Vorgehen der Zollbehörden bei Waren, die Rechte am geistigen Eigentum verletzen, legt Zuständigkeiten fest und definiert Sanktionen für Verstöße.
einfache MehrheitXXII06.05.2004
Gesetz
Handel
Industrie
Zolltarifpolitik
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Das Zollamt Villach ist für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Tätigwerden nach der EG‑Produktpiraterie‑Verordnung zuständig.
Der Rechtsinhaber muss notwendige Übersetzungen kostenfrei bereitstellen und die entstehenden Kosten für Maßnahmen (z. B. Lagerung, Verwaltungsabgaben) dem Bund erstatten.
Wird die Überlassung von Waren ausgesetzt oder beschlagnahmt, erhalten Anmelder, Besitzer oder Eigentümer schriftliche Mitteilungen mit Hinweis auf mögliche sofortige Vernichtung unter zollamtlicher Aufsicht.
Verstöße gegen das Gesetz gelten als Finanzvergehen und werden mit Geldstrafen von bis zu 15 000 Euro (vorsätzlich) bzw. 4 000 Euro (fahrlässig) geahndet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.