Umsetzung der EU‑SE‑Verordnung und Einführung eines monistischen Gesellschaftsmodells
abgestimmt am
27.05.2004
Zusammenfassung
Das Bundesgesetz setzt die EU‑SE‑Verordnung in nationales Recht um, führt das SE‑Gesetz ein, regelt Sitzverlegung, Gründung, Minderheits‑ und Gläubigerschutz sowie ein neues monistisches Leitungsorgan (Verwaltungsrat) und passt zahlreiche weitere Gesetze an.
einfache MehrheitXXII27.05.2004
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert sein Ziel: Das Inkrafttreten der EU‑SE‑Verordnung zu ermöglichen und die notwendigen nationalen Ausführungsbestimmungen zu schaffen.
Die SE wird wie eine Aktiengesellschaft ins Firmenbuch eingetragen; für die Eintragung sind zusätzlich Unterlagen zur Arbeitnehmerbeteiligung beizufügen.
Der Sitz der SE ist im Inland dort zu bestimmen, wo die Hauptverwaltung oder das operative Geschäft liegt; bei Verlagerung muss die Gesellschaft innerhalb einer Frist den Verwaltungsrat auffordern, den Sitz zurückzuverlegen oder zu verlegen.
Bei einer Sitzverlegung muss ein Verlegungsplan veröffentlicht werden, der die Bedingungen einer möglichen Barabfindung für widersprechende Aktionäre enthält; ein unabhängiger Prüfer bewertet die Angemessenheit dieser Barabfindung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.