Fern‑Finanzdienstleistungs‑Gesetz – Verbraucherschutz beim Fernabsatz
abgestimmt am
27.05.2004
Zusammenfassung
Das FernFinG regelt den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, legt umfassende Informationspflichten und ein 14‑tägiges Rücktrittsrecht (30 Tage bei Lebensversicherungen) fest und tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
einfache MehrheitXXII27.05.2004
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Unternehmer müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss klare, verständliche und vollständige Informationen zu Unternehmen, Finanzdienstleistung, Preis, Risiken und Rücktrittsrecht bereitstellen.
Bei telefonischen Fernabsätzen sind zu Beginn des Gesprächs Name und geschäftlicher Zweck des Anrufs offenzulegen; bei vorheriger Zustimmung dürfen verkürzte Informationen übermittelt werden.
Alle Vertragsbedingungen und die in § 5 genannten Informationen müssen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, CD‑ROM usw.) vor Vertragsschluss oder unverzüglich danach zur Verfügung gestellt werden.
Der Verbraucher hat ein Rücktrittsrecht von 14 Kalendertagen (30 Tage bei Lebensversicherungen und Altersvorsorge); die Frist beginnt erst, wenn alle Informationen und Vertragsbedingungen vorliegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.