Das Gesetz ändert die Berechnung der Witwen‑ und Witwerpension, indem das Einkommen der letzten zwei Jahre vor dem Todesfall als Bemessungsgrundlage dient und ein variabler Hundertsatz von 0 % bis 60 % eingeführt wird. Außerdem wird eine Mindestsicherung von 1 503,50 € monatlich garantiert.
einfache MehrheitXXII16.06.2004
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Einführung einer neuen Berechnungsgrundlage: Das Einkommen der Hinterbliebenen und des Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren wird herangezogen.
Der Hundertsatz beträgt bei gleichem Einkommen 40 % und verändert sich um 0,3 % pro Prozentpunkt Unterschied; er ist nach unten mit 0 % und nach oben mit 60 % begrenzt.
Eine Mindestsicherung von 1 503,50 € pro Monat wird garantiert; liegt das Gesamteinkommen darunter, wird der Hundertsatz nach oben angepasst, jedoch nie über 60 %.
Die Regelungen gelten für Todesfälle nach dem 1. Juni 2004 und traten am 1. Juli 2004 in Kraft.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.