Einführung einer Vergütungsregelung für Fernunterricht im Lehrbeauftragtengesetz
abgestimmt am
09.07.2004
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Lehrbeauftragtengesetz um eine neue Regelung (§ 1a), die Lehrbeauftragte für Fernunterricht in Berufsschulen, Akademien und pädagogischen Instituten vergütet. Er definiert Fernunterricht, legt die Vergütung fest und spart jährlich etwa 125 000 €.
einfache MehrheitXXII09.07.2004
Gesetz
Bildung
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
Der Entwurf führt § 1a ein, der die Vergütung von Lehrbeauftragten für Fernunterricht regelt.
Die neue Regelung tritt am 1. September 2004 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 8).
Gilt für Schulen für Berufstätige, Akademien und pädagogische Institute.
Fernunterricht muss ein festes Curriculum haben und in einer Sozial‑ sowie einer Individualphase stattfinden; die Individualphase darf nicht mehr Stunden als die Sozialphase umfassen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.