Das Gesetz modernisiert die Staatsgrenze zwischen Österreich und Deutschland in den Abschnitten Salzach, Scheibelberg‑Bodensee und Innwinkel durch neue Grenzurkunden und definiert bestimmte Grenzabschnitte als unbeweglich, mit einer kleinen Ausnahme am Salzach‑Flusslauf.
2/3 MehrheitXXII28.01.2004
Gesetz
Grenze
Wasser
Verfassung
Wasserbewirtschaftung
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert, was unter „Staatsgrenze“ und „Vertrag“ zu verstehen ist, und bezieht sich auf den Grenzvertrag vom 2. Juli 2001.
Für den Salzach‑Abschnitt werden neue Grenzurkunden (Anlagen 1‑2) geschaffen; die Grenze ist grundsätzlich unbeweglich, außer zwischen den Grenzsteinen Nr. 44 und Nr. 45, wo sie dem natürlichen Wasserlauf folgt.
In den Sektionen I und II des Grenzabschnitts Scheibelberg‑Bodensee regelt das Gesetz den Verlauf ausschließlich durch die neuen Grenzurkunden (Anlagen 3‑5).
Im Inn‑Abschnitt wird die Grenze zwischen den Punkten 129 und 138 unbeweglich festgelegt; bei einer vorübergehenden Trennung vom Fluss bleibt das Nutzungsrecht für beide Staaten unverändert und gebührenfrei.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.